Ein Fluggast, der wegen aus seiner Sicht zu langsamen Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Weil er nur eine Stunde und 45 Minuten vor dem Abflug und damit zeitlich zu knapp am Flughafen ankam. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden. (Az.: 1 O 114/24)
Es wies die Klage eines Mannes ab, der es im Mai 2023 wegen angeblich mangelhafter Abfertigung nicht auf seinen Flug nach Thessaloniki schaffte. Er gab an, an jenem Tag mit seiner mitreisenden Ehefrau morgens gegen 4 Uhr am Flughafen Hahn gewesen zu sein. Nach Aufgabe des Gepäcks hätten sie sich direkt zur Handgepäck- und Personenkontrolle begeben. Die dortige Kontrolle habe aber so lange gedauert, dass das Paar den Flug um 5.45 Uhr verpasste. Auch anderen Fluggästen sei es so ergangen, hatte der Kläger behauptet.
Fluggast hätte früher kommen sollen
Nach Ansicht des Gerichts hat der Mann schon nach eigener Darstellung keinen Anspruch auf Entschädigung. Denn nach den Empfehlungen des Flughafens und sämtlicher Airlines sollte er sich zwei bis drei Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen einfinden. Er sei aber 1 Stunde und 45 Minuten vorher eingetroffen und habe in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben müssen.
Die Aussagen des Klägers, die Abfertigung der Fluggäste sei nur «langsam und schleppend» vorangegangen und die Sicherheitskontrolle sei zu knapp besetzt gewesen, seien nicht ausreichend bewiesen worden, teilte das Gericht mit. Das beklagte Land hatte einen Organisationsmangel bestritten. Zu keinem
Zeitpunkt sei es zu Staus von Passagieren gekommen – und es sei auch kein weiterer Fluggast bekannt, der den Flug verpasst hätte.