Berlin (dpa/tmn) –
Ob am Strand, in den Bergen oder in einer europäischen Metropole: Viele Beschäftigte möchten Arbeit und Reisen miteinander verbinden. So haben sie nach Feierabend noch Gelegenheit, in eine andere Lebenswelt einzutauchen und anders Erholung zu suchen als daheim.
Doch eine Workation – das Wort setzt sich aus den englischen Wörtern work (Arbeit) und vacation (Urlaub) zusammen – ist rechtlich und organisatorisch deutlich komplexer als Homeoffice oder mobiles Arbeiten in Deutschland. Worum sich Beschäftigte vor einer Workation im europäischen Ausland kümmern sollten.
1. Zustimmung des Arbeitgebers
Ob Beschäftigte vorübergehend aus dem Ausland arbeiten dürfen, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. «Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Workation gibt es nicht», sagt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht für den Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA).
Anders sehe es aus, wenn bereits entsprechende Vereinbarungen bestehen. In einigen Unternehmen finden sich inzwischen Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder – seltener – unmittelbar im Arbeitsvertrag. Ist dort ein Anspruch vorgesehen oder sind die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt, könne der Arbeitgeber eine Workation nicht ohne Weiteres ablehnen.
Wer eigenmächtig handelt und ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine Workation macht, riskiert laut Fuhlrott eine Abmahnung oder sogar den Verlust des Arbeitsplatzes.
2. Eckpunkte der Workation
Je genauer Beschäftigte mit dem Arbeitgeber die Rahmenbedingungen schriftlich festlegen, desto geringer ist das Risiko späterer Missverständnisse oder rechtlicher Auseinandersetzungen.
An erster Stelle stehen laut Fuhlrott die Eckdaten: Für welchen Zeitraum wird die Workation genehmigt? Von welchem Ort oder aus welchem Land arbeitet der Beschäftigte? Welche Arbeitszeiten gelten und wann muss er erreichbar sein? «Gerade bei Zeitverschiebungen empfiehlt es sich, klare Vorgaben zu treffen», so Fuhlrott.
Der Jurist rät, auch vermeintliche Kleinigkeiten nicht zu übersehen, die im Alltag schnell zum Streit führen können. Ein Beispiel: Feiertage. Muss ein Arbeitnehmer arbeiten, wenn in Deutschland ein regulärer Arbeitstag ist, am Aufenthaltsort aber Feiertag? Oder gilt umgekehrt ein deutscher Feiertag auch während der Workation im Ausland?
3. Aufenthalts- und Arbeitsrecht
Innerhalb der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz gilt nach Angaben des Bundesinnenministeriums die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, dass Unionsbürgerinnen und -bürger dort ohne Visum und Arbeitserlaubnis leben und arbeiten dürfen.
In Großbritannien benötigen EU-Bürger ein Visum sowie eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie dort arbeiten und leben möchten.
4. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Eine Workation gilt sozialversicherungsrechtlich wie eine Entsendung durch den Arbeitgeber. Darauf weist Una Großmann, Pressesprecherin der Deutschen Rentenversicherung Bund, hin. Wer für seinen Arbeitgeber zeitlich befristet im Ausland arbeitet, kann in beiden Staaten versicherungspflichtig sein.
«In vielen Fällen regeln allerdings zwischenstaatliche Vereinbarungen die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, um eine Doppelbelastung zu vermeiden», so Großmann. Gibt es solche Abkommen, bleiben die Arbeitnehmenden auch während der Arbeitszeit im Ausland ausschließlich in Deutschland versichert.
In der EU, in den EWR-Saaten und in der Schweiz ist laut Großmann Voraussetzung, dass die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauern wird. «Wichtig ist, dass diese Befristung des Aufenthalts schon vor Beginn der Entsendung feststeht», sagt Großmann. In dem Fall erhalten Arbeitnehmende von ihrer Firma eine A1-Bescheinigung. Dort ist nachzulesen, welche Rechtsvorschriften für die Zeit der Entsendung gelten.
Diese Regelungen gelten auch für Großbritannien und Nordirland. Nach dem Brexit wurde ein entsprechendes Handels- und Kooperationsabkommen mit der EU geschlossen.
Tipp: Erster Ansprechpartner für sozialversicherungsrechtliche Fragen rund um die Entsendung ist die Krankenkasse des Arbeitnehmenden.
5. Krankenversicherung
Der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung empfiehlt sich grundsätzlich für jeden Auslandsaufenthalt, wie Stephan Caspary vom Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sagt. Eine solche Police biete zu günstigen Beiträgen einen umfassenden Schutz bei Krankheit oder Unfall während der Reise – egal ob Workation, Aktivurlaub oder Entspannung.
Für gesetzlich Versicherte sei dieses Angebot besonders wichtig, da sie nur entsprechend den Regelungen des Landes, in dem sie Workation machen, versichert sind. Ohne zusätzlichen Schutz können hohe Behandlungskosten oder teure Rücktransporte im Ernstfall schnell zu einer finanziellen Belastung werden.
Aber auch Privatversicherte profitierten von einer Auslandsreisekrankenversicherung: «Denn selbst leistungsstarke PKV-Tarife decken im Ausland nicht automatisch jedes Risiko wie zum Beispiel Rücktransportkosten ab», sagt Stephan Caspary.
6. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt in aller Regel auch bei einer Workation innerhalb der EU, des EWR sowie der Schweiz, Großbritannien und Nordirland. «Voraussetzung ist, dass bei dem Arbeitnehmenden die rechtlichen Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind», sagt Elke Biesel von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Wichtig zu wissen: «Versichert sind grundsätzlich nur Tätigkeiten mit beruflichem Bezug», sagt Biesel. Private Unternehmungen sind in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert.
7. Sicherheitsvorgaben
Wer während einer Workation arbeitet, muss die gleichen Sicherheitsvorgaben einhalten wie im Büro oder im Homeoffice. Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, hängt stark von der Tätigkeit und Branche ab. «Ein Beschäftigter, der mit sensiblen Mandanten-, Gesundheits- oder Bankdaten arbeitet, unterliegt naturgemäß strengeren Vorgaben als jemand, der lediglich allgemeine Vertriebsunterlagen bearbeitet», erklärt Arbeitsrechtler Fuhlrott.
Konkret geht es vor allem um die Nutzung sicherer Internetverbindungen – häufig über ein sogenanntes virtuelles privates Netzwerk (VPN), das oft auch als VPN-Tunnel bezeichnet wird. Außerdem gilt:
- der Verzicht auf ungesicherte öffentliche WLAN-Netze,
- die ausschließliche Verwendung freigegebener Endgeräte sowie
- ein sorgfältiger Umgang mit vertraulichen Unterlagen.
Ebenso selbstverständlich sollte laut Fuhlrott sein, dass man vertrauliche Gespräche nicht in einer Umgebung führt, in der Dritte mithören können und Bildschirme vor neugierigen Blicken geschützt sind.